Ein Berufsbetreuer führt in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen nach § 1814 ff. BGB. Dieses Amt übt er in einer selbständigen Tätigkeit aus. Berufsbetreuer ist kein Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Hochschulstudiums, sondern eine Tätigkeit, deren Aufgabenkreise sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat.
Zwischenzeitlich betätigen sich Menschen aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf. Darunter sind häufiger Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Altenpflege*innen, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen bzw. künfitg Pflegefachfrauen / Pflegefachmänner, Bankkauffrauen / -männer oder Kaufleute.
Der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann. Eine soziale- oder gar medizinische Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese (entsprechend des Willen des Betreuten) organisiert wird.
Unter der Begrifflichkeit Berufsbetreuer werden auch Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer zusammengefasst. Diese führen Betreuungen ebenfalls beruflich, sind aber Arbeitnehmende / Angestellte oder bei den Betreuungsbehörden manchmal auch Beamte. Betreuungsvereine bedürfen einer behördlichen Anerkennung (§ 14 – Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)).
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